Ablegen des Handys auf Ober­schenkel ist ver­bots­wid­rige Nut­zung lt. StVO

Nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung darf der­je­nige, der ein Fahr­zeug führt, z. B. ein Handy nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder auf­ge­nommen noch gehalten wird.

Das Baye­ri­sche Ober­lan­des­ge­richt stellte am 10.1.2022 in seinem Beschluss fest, dass die ver­bots­wid­rige Benut­zung eines Mobil­te­le­fons durch ein Halten nicht nur dann vor­liegt, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, son­dern auch dann, wenn es auf dem Ober­schenkel abge­legt wird.