Abschneiden über­hän­gender Äste

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann der Eigen­tümer eines Grund­stücks Wur­zeln eines Baumes oder eines Strau­ches, die von einem Nach­bar­grund­stück ein­ge­drungen sind, nach Ein­räu­mung einer ange­mes­senen Frist, abschneiden und behalten.

Mit seinem Urteil vom 11.6.2021 hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schieden, dass ein Grund­stücks­nachbar – vor­be­halt­lich natur­schutz­recht­li­cher Beschrän­kungen – von dem oben beschrie­benem Selbst­hil­fe­recht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden über­hän­gender Äste das Absterben des Baums oder der Ver­lust seiner Stand­fes­tig­keit droht.

Auf einem Grund­stück stand unmit­telbar an der Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwi­schen etwa 15 Meter hohe Schwarz­kiefer. Ihre Äste ragten seit min­des­tens 20 Jahren auf das Grund­stück des Nach­barn hin­über. Nachdem dieser seinen Nach­barn erfolglos auf­ge­for­dert hatte, die Äste der Kiefer zurück­zu­schneiden, schnitt er über­hän­gende Zweige selbst ab. Der Baum­be­sitzer ver­langte von seinem Nach­barn es zu unter­lassen von der Kiefer ober­halb von fünf Metern über­hän­gende Zweige abzu­schneiden. Er machte gel­tend, dass das Abschneiden der Äste die Stand­si­cher­heit des Baums gefährdet. Der BGH stellte fest, dass der Nachbar berech­tigt war, die Äste abzu­schneiden.