Pauschalpreis­vereinbarung ist nicht gleich Fest­preis­ver­ein­ba­rung

Die Ver­ein­ba­rung einer Pau­schal­ver­gü­tung ist nicht mit der Ver­ein­ba­rung einer Fest­ver­gü­tung gleich­zu­setzen. So kann eine Fest­ver­gü­tung auch so ver­standen werden, dass der Auf­trag­nehmer selbst bei uner­war­teten Preis­stei­ge­rungen an die ver­ein­barten Ein­heits­preise gebunden ist.

Rechnet der Auf­trag­nehmer seine Leis­tung nach Ein­heits­preisen ab und beruft sich der Auf­trag­geber auf die Ver­ein­ba­rung einer gerin­geren Pau­schal­ver­gü­tung, muss der Auf­trag­nehmer die Ver­ein­ba­rung einer Abrech­nung nach Ein­heits­preisen dar­legen und beweisen. Das gilt sowohl für VOB/​B‑Verträge als auch für Werk­ver­träge. Es sollte daher bei Ver­trags­ab­schluss auf die genaue For­mu­lie­rung geachtet werden.