Kün­di­gung wegen einer Covid-19-Qua­ran­täne

Eine Kün­di­gung durch den Arbeit­geber auf­grund einer behörd­lich ange­ord­neten Qua­ran­täne gegen­über einem Arbeit­nehmer ist unwirksam.

In einem Fall aus der Praxis befand sich ein Arbeit­nehmer auf tele­fo­ni­sche Anord­nung des Gesund­heits­amtes im Oktober 2020 in häus­li­cher Qua­ran­täne. Hier­über infor­mierte er seinen Arbeit­geber, einen kleinen Dach­de­cker­be­trieb. Der Arbeit­geber bezwei­felte die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung und ver­mu­tete, der Arbeit­nehmer wolle sich ledig­lich vor der Arbeits­leis­tung „drü­cken“. Er ver­langte eine schrift­liche Bestä­ti­gung des Gesund­heits­amtes, die der Arbeit­nehmer auch tele­fo­nisch ein­for­derte. Als diese auch nach meh­reren Tagen noch nicht vorlag, kün­digte der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis.

Zwar fand das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz keine Anwen­dung, sodass der Arbeit­geber grund­sätz­lich keinen Kün­di­gungs­grund für die Rechts­wirk­sam­keit einer frist­ge­rechten Kün­di­gung vor Gericht dar­legen muss, das ent­schei­dende Gericht sah die Kün­di­gung jedoch als sitten- und treu­widrig an. Der Arbeit­nehmer hatte sich ledig­lich an die behörd­liche Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung gehalten. Erschwe­rend kam hinzu, dass der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer aus­drück­lich auf­ge­for­dert hatte, ent­gegen der Qua­ran­tä­ne­an­wei­sung, im Betrieb zu erscheinen.