Kün­di­gungs­schutz bei geteilter Eltern­zeit

Nach dem Gesetz zum Eltern­geld und zur Eltern­zeit kann jeder Eltern­teil seine Eltern­zeit auf drei Zeit­ab­schnitte ver­teilen. Eine Ver­tei­lung auf wei­tere Zeit­ab­schnitte ist nur mit der Zustim­mung des Arbeit­ge­bers mög­lich. Der Arbeit­geber darf das Arbeits­ver­hältnis ab dem Zeit­punkt, von dem an Eltern­zeit ver­langt worden ist, nicht kün­digen. Der Kün­di­gungs­schutz beginnt frü­hes­tens 8 Wochen vor Beginn einer Eltern­zeit bis zum voll­endeten dritten Lebens­jahr des Kindes und frü­hes­tens 14 Wochen vor Beginn einer Eltern­zeit zwi­schen dem dritten Geburtstag und dem voll­endeten achten Lebens­jahr des Kindes.

Das LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat nun mit seinem Urteil vom 13.4.2021 ent­schieden, dass der Kün­di­gungs­schutz für jeden der Zeit­ab­schnitte Anwen­dung findet.