Gemein­samer Miet­ver­trag und Schei­dung

Paare mieten eine gemein­same Woh­nung meis­tens zu zweit, indem beide Partner den Miet­ver­trag unter­schreiben. Sie sind durch den Ver­trag gemeinsam berech­tigt und ver­pflichtet. Hier stellt sich die Frage, was pas­siert, wenn ein Partner aus­zieht? Diese hatte das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 29.3.2021 zu klären.

In dem vor­lie­genden Fall war der Ehe­mann im Zuge der Tren­nung aus der Ehe­woh­nung aus­ge­zogen. Die Ehe­frau und die 3 − zum Teil voll­jäh­rigen − Kinder ver­blieben in der Woh­nung. In der Folge kam es zu Miet­rück­ständen. Für diese haften bei einem gemein­samen Miet­ver­trag grund­sätz­lich beide Ver­trags­partner. Der Ver­mieter lehnte es auch ab, den Ehe­mann aus dem Miet­ver­hältnis zu ent­lassen. Der Ehe­mann ver­langte von der Ehe­frau die Zustim­mung zur Kün­di­gung des Miet­ver­trags. Das lehnte die Ehe­frau ab. Sie meinte, dazu nicht ver­pflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden ist.

Die OLG-Richter kamen zu dem Ent­schluss, dass die Ehe­frau nach Ablauf des Tren­nungs­jahres an einer Befreiung des Ehe­mannes aus der gemein­samen miet­ver­trag­li­chen Bin­dung mit­wirken muss. Dies gilt jeden­falls dann, wenn – wie hier – der in der Woh­nung ver­blei­bende Ehe­partner nicht wil­lens oder in der Lage ist, den anderen im Außen­ver­hältnis zum Ver­mieter von Ver­pflich­tungen frei­zu­stellen.

Im kon­kreten Fall zahlte der Ehe­mann bereits die nach seinem Auszug auf­ge­lau­fenen Miet­schulden ab. Die Ehe­frau hatte nach dem Auszug wäh­rend des Tren­nungs­jahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Ver­mö­gens­ver­hält­nissen ange­mes­sene, Woh­nung zu suchen. Ferner hätte sie dar­über hinaus nach dem Tren­nungs­jahr auch eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­nehmen können. Vor diesem Hin­ter­grund ist die Fort­set­zung einer gemein­samen Haf­tung für das Miet­ver­hältnis nicht gerecht­fer­tigt.