Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auf dem Weg zur Arbeit – aus­ge­hend von einem sog. dritten Ort

In 2 Urteilen hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ent­schieden, dass für die Bewer­tung des Schutzes in der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung im Fall der Wege­un­fälle von einem sog. dritten Ort keine ein­schrän­kenden Kri­te­rien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Woh­nung aus ange­treten wird, son­dern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Woh­nung, son­dern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Woh­nung von Freunden, Part­nern oder Ver­wandten.

Das BSG hat in seinen Urteilen aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass es für den Ver­si­che­rungs­schutz ins­be­son­dere weder auf den Zweck des Auf­ent­haltes an dem dritten Ort noch auf einen Ange­mes­sen­heits­ver­gleich mit der übli­chen Weg­länge und Fahr­zeit des Arbeits­weges ankommt. So ist es z. B. uner­heb­lich, wenn anstelle des übli­chen Arbeits­weges von 5 km eine Strecke von 200 km zurück­ge­legt wird. Es ist auch nicht hin­der­lich, wenn der Auf­ent­halt am dritten Ort rein pri­vaten Zwe­cken dient. Ent­schei­dend ist, ob der Weg unmit­telbar zum Zweck der Auf­nahme der beruf­li­chen Tätig­keit bzw. unmit­telbar nach deren Been­di­gung zurück­ge­legt wird.