Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
In seiner Entscheidung vom 22.2.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar,
dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in
seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen
Arbeitsplatz” darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer
Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen
Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen
Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen.
Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein
(zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit
dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte
können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe,
Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang
der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit
der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.