Anfor­de­rungen an ein Miet­erhö­hungs­ver­langen

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann der Ver­mieter die Zustim­mung zu einer Erhö­hung der Miete bis zur orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete ver­langen, wenn die Miete in dem Zeit­punkt, zu dem die Erhö­hung ein­treten soll, seit 15 Monaten unver­än­dert geblieben ist. Das Erhö­hungs­ver­langen ist dem Mieter in Text­form zu erklären und zu begründen, wobei zur Begrün­dung auf einen Miet­spiegel Bezug genommen werden kann.

Der vom Ver­mieter zur Begrün­dung seines Erhö­hungs­ver­lan­gens her­an­ge­zo­gene Miet­spiegel muss jenem Schreiben nicht bei­gefügt werden, wenn es sich um einen – etwa durch Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt – all­ge­mein zugäng­li­chen Miet­spiegel han­delt. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Miet­spiegel gegen eine geringe Schutz­ge­bühr (etwa 3 €) von pri­vaten Ver­ei­ni­gungen an jeder­mann abge­geben wird.

Auch die sich aus dem Miet­spiegel erge­bende Miet­preis­spanne muss der Ver­mieter zur Erfül­lung der for­mellen Vor­aus­set­zungen nicht in jedem Fall angeben. Als ent­behr­lich hat der Bun­des­ge­richtshof diese Angabe aus­drück­lich ange­sehen, wenn der Ver­mieter, der sein Erhö­hungs­ver­langen auf einen Miet­spiegel stützt, der in Form von Tabel­len­fel­dern für Woh­nungen einer bestimmten Kate­gorie jeweils eine bestimmte Miet­preis­spanne aus­weist, das seiner Auf­fas­sung nach ein­schlä­gige Miet­spie­gel­feld mit­teilt. Denn in diesem Fall kann der Mieter die maß­geb­liche Miet­preis­spanne dem betref­fenden Miet­spiegel ohne Wei­teres ent­nehmen.