Ver­ein­ba­rung einer Platz-/Re­ser­vie­rungs­ge­bühr für die Zeit vor dem Einzug in das Pfle­ge­heim

Die Ver­ein­ba­rung einer Platz-/Re­ser­vie­rungs­ge­bühr für die Zeit vor dem tat­säch­li­chen Einzug des Pfle­ge­be­dürf­tigen in das Pfle­ge­heim ist unzu­lässig. Der Bun­des­ge­richtshof hat in seinem Urteil v. 15.7.2021 ent­schieden, dass dies auch für Pri­vat­ver­si­cherte gilt.

Es ist mit den Rege­lungen im Sozi­al­ge­setz­buch unver­einbar, eine Platz- oder Reser­vie­rungs­ge­bühr auf der Basis des ver­trag­li­chen Leis­tungs­ent­gelts – ggf. ver­min­dert um pau­scha­lierte ersparte Auf­wen­dungen – für die Zeit vor der Auf­nahme des Pfle­ge­be­dürf­tigen in das Pfle­ge­heim bis zum tat­säch­li­chen Ein­zugs­termin ver­trag­lich fest­zu­legen.