Mel­dungen für kurz­fris­tige Mini­jobs ab 2022

In den Anmel­dungen für kurz­fristig Beschäf­tigte (Per­so­nen­gruppe 110) muss der Arbeit­geber für Mel­de­zeit­räume nach dem 1.1.2022 angeben, wie die Aus­hilfe für die Dauer der Beschäf­ti­gung kran­ken­ver­si­chert ist.

In einem neuen Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“ muss bei der Anmel­dung mit Abga­be­grund „10“ und auch bei gleich­zei­tiger An- und Abmel­dung mit Abga­be­grund „40“ Kenn­zei­chen „1“ oder „2“ ein­ge­tragen werden.

•    Kenn­zei­chen „1“: Beschäf­tigter ist gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert. Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz bei einer gesetz­li­chen Kran­ken­kasse in Deutsch­land (z. B. als Ren­ten­be­zieher oder Stu­dent), einer frei­wil­ligen Kran­ken­ver­si­che­rung oder einer Fami­li­en­ver­si­che­rung.
•    Kenn­zei­chen „2“: Beschäf­tigter ist privat kran­ken­ver­si­chert oder ander­weitig im Krank­heits­fall abge­si­chert.

Bitte beachten Sie! Einen Nach­weis über den Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz muss der Arbeit­geber in die Ent­gelt­un­ter­lagen des kurz­fristig beschäf­tigten Arbeit­neh­mers ab dem 1.1.2022 auf­nehmen.