Ver­ein­ba­rung über die Kosten des Ver­fah­rens bei einer Schei­dung

Haben die Betei­ligten in einer Schei­dungs- oder Fol­ge­sache eine Ver­ein­ba­rung über die Kosten des Ver­fah­rens getroffen, so hat das Fami­li­en­ge­richt diese Ver­ein­ba­rung in seiner Kos­ten­ent­schei­dung im Regel­fall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abwei­chen, wenn schwer­wie­gende Gründe vor­liegen, die es recht­fer­tigen, die Kosten gegen den Willen der Betei­ligten auf andere Weise als ver­ein­bart zu ver­teilen.

Die für eine Abwei­chung vom Regel­fall maß­geb­li­chen Gründe sind durch das Fami­li­en­ge­richt in der Begrün­dung der Kos­ten­ent­schei­dung dar­zu­legen.