Erb­schaft – Aus­kunfts­an­spruch beinhaltet keinen Anspruch auf Beleg­vor­lage

Der Pflicht­teils­be­rech­tigte hat im Rahmen des Aus­kunfts­an­spruchs zu Pflicht­teils- und Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprü­chen grund­sätz­lich keinen Anspruch auf Vor­lage von Belegen. Eine Pflicht zur Vor­le­gung von Belegen besteht aus­nahms­weise dann, wenn ein Unter­nehmen zum Nach­lass gehört und die Beur­tei­lung seines Wertes ohne Kenntnis ins­be­son­dere der Bilanzen und ähn­li­cher Unter­lagen dem Pflicht­teils­be­rech­tigten nicht mög­lich wäre.

Des Wei­teren kann eine Vor­lage von Belegen aus­nahms­weise auch dann gefor­dert werden, wenn der Wert ein­zelner Nach­lass­ge­gen­stände unge­wiss und die Vor­lage ein­zelner Unter­lagen erfor­der­lich ist, damit der Pflicht­teils­be­rech­tigte den Wert der Gegen­stände selbst abschätzen kann.