Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen. So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht. Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung.
In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten. Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung und Rechnungsdatum nicht übereinstimmen, können solche Zweifel aber nur schwer widerlegt werden. Außerdem genügen unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.
Anmerkung: Grundsätzlich sollten weiterhin in den Rechnungen alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten sein, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden!