Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag
von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 €
im Jahr erhöht.
Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche
übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische
und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen
der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten
weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen
Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei
Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge
nicht überschritten werden.
Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig
450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien
Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung berücksichtigt wird.