Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus ihr ausreist,
unterliegt der Anmeldepflicht, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 €
oder mehr bei sich führt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die Anmeldepflicht
auch besteht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen
anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens,
der in der EU liegt, lediglich auf der Durchreise ist.
Er kam in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 zu dem Entschluss, dass auch solche
Personen während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht unterliegen.