Anrech­nung von Dritt­mit­teln bei Miet­erhö­hung

Grund­sätz­lich kann ein Ver­mieter nach durch­ge­führten Modernisierungs­maßnahmen die jähr­liche Miete erhöhen. Kosten, die für Erhal­tungs­maß­nahmen erfor­der­lich gewesen wären, gehören jedoch nicht zu den auf­ge­wen­deten Kosten und sind, soweit erfor­der­lich, durch Schät­zung zu ermit­teln. Werden Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen für meh­rere Woh­nungen durch­ge­führt, so sind die Kosten ange­messen auf die ein­zelnen Woh­nungen auf­zu­teilen.

Für die Umset­zung der Miet­erhö­hung muss der Ver­mieter sein Miet­erhö­hungs­ver­langen dem Mieter in Text­form erklären. Die Erklä­rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhö­hung auf­grund der ent­stan­denen Kosten berechnet und ent­spre­chend erläu­tert wird. Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten über­nommen oder die mit Zuschüssen aus öffent­li­chen Haus­halten gedeckt werden, gehören nicht zu den auf­ge­wen­deten Kosten. Sie dürfen des­halb nicht bei der Erhö­hung der Miete ange­setzt und auf den Mieter umge­legt werden. Bei Deckung der Kosten für die Modernisierungs­maßnahme oder von lau­fenden Auf­wen­dungen infolge der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme durch zins­ver­bil­ligte oder zins­lose Dar­lehen aus öffent­li­chen Haus­halten, durch Dar­lehen oder Miet­vor­aus­zah­lungen des Mie­ters oder durch Leis­tungen eines Dritten für den Mieter sowie aus Mit­teln der Finanzierungs­institute von Bund und Län­dern ver­rin­gert sich der Erhö­hungs­be­trag. Die Pflicht zur Anrech­nung dieser Dritt­mittel hat damit Bedeu­tung für den Umfang der vom Ver­mieter nach Durch­füh­rung der Moder­ni­sie­rung gefor­derten Miet­erhö­hung. Dem­entspre­chend muss der Ver­mieter even­tu­elle Dritt­mittel in seinem Mieterhöhungs­verlangen plau­sibel dar­legen.