Erlö­schen eines Bestands­schutzes bei Umbau

Ein etwa­iger Bestands­schutz kann erlö­schen, wenn ein Wohn­haus ange­sichts der bereits durch­ge­führten Bau­maß­nahmen nicht mehr mit dem zuvor vor­han­denen Alt­be­stand iden­tisch ist. Auch wenn die Aus­maße des Wohn­hauses mit dem Alt­be­stand iden­tisch sind und die durch­ge­führten Arbeiten im Wesent­li­chen zum Zweck der Reno­vie­rung und Sanie­rung erfolgten, ver­hin­dert dies im Übrigen nicht, das Wohn­haus als anders („aliud“) gegen­über dem Alt­be­stand ein­zu­ordnen. Selbst dann, wenn Außen­wände im Wesent­li­chen unver­än­dert bleiben, kann ein Gebäude im Ein­zel­fall durch zahl­reiche, auch bau­ge­neh­mi­gungs­freie Bau­maß­nahmen so sehr ver­än­dert werden, dass es einem Neubau gleicht.

So ent­schieden die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts NRW gegen­über einem Bau­herrn, dass ein recht­mä­ßiger Zustand allein durch eine voll­stän­dige Besei­ti­gung des im Umbau befind­li­chen Wohn­hauses erreicht werden könne, da ein etwa­iger (for­meller oder mate­ri­eller) Bestands­schutz für den Alt­be­stand im Zuge der Bau­maß­nahmen erlo­schen sei.