Wohn­recht trotz Ver­kauf der Immo­bilie

Wenn der eine Ehe­gatte stirbt, möchte der andere Ehe­gatte meist im ehe­li­chen Haus ver­bleiben. Dar­über muss man sich Gedanken machen, wenn die Erben­ge­mein­schaft das Haus ver­kauft.

So auch in einem Fall, den das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) zu ent­scheiden hatte: Eine Frau war gemeinsam mit ihren beiden Töch­tern Erbin ihres Ehe­mannes geworden. Man einigte sich mit dem Enkel der Frau über einen Ver­kauf des Hauses, das dem Ver­stor­benen gehört hatte. Die Groß­mutter, ihre beiden Töchter und der Enkel einigten sich vor dem Ver­kauf, dass die damals Mitte 70-jäh­rige Groß­mutter auch bei einer Über­nahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (schuld­recht­li­ches Wohn­recht). Es kam nicht zur Ein­tra­gung eines ding­li­chen Wohn­rechts im Grund­buch. Der Enkel kün­digte gegen­über seiner Groß­mutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unent­gelt­liche Nut­zungs­ver­hältnis“ und ver­kaufte das Haus dann zum mehr als dop­pelten Preis.

Die OLG-Richter stellten klar, dass der Groß­mutter gegen­über dem Enkel ein schuld­recht­li­ches Wohn­recht zusteht – also ein Wohn­recht, das nicht im Grund­buch ein­ge­tragen ist. Dies gilt trotz des Wei­ter­ver­kaufs der Immo­bilie. Weil es sich nur um ein schuld­recht­li­ches, nicht ein­ge­tra­genes Wohn­recht han­delt, wird die Groß­mutter dies gegen­über den neuen Käu­fern nicht gel­tend machen können. Ange­sichts des Ver­kaufs an das junge Ehe­paar kämen aber jetzt mög­li­cher­weise Scha­dens­er­satz­an­sprüche der Groß­mutter gegen den Enkel in Betracht.

Anmer­kung: Vor diesem Hin­ter­grund ist es ratsam, ein ver­ein­bartes Wohn­recht auch als ding­li­ches Wohn­recht im Grund­buch ein­tragen zu lassen.