Keine Befreiung vom Rund­funk­bei­trag

Ein­wände gegen die Qua­lität der öffent­lich-recht­li­chen Pro­gramm­in­halte sowie andere Fragen der Pro­gramm- und Mei­nungs­viel­falt können die Erhe­bung des Rund­funk­bei­trags nicht in Frage stellen, ent­schied der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richtshof. Ziel des Rund­funk­bei­trags ist es, eine staats­ferne bedarfs­ge­rechte Finan­zie­rung des öffent­lich-recht­li­chen Rund­funks sicher­zu­stellen. Der Rund­funk­bei­trag wird aus­schließ­lich als Gegen­leis­tung für die Mög­lich­keit des Rund­funk­emp­fangs erhoben.