Ent­wurf zum Wachs­tums-Chan­cen­ge­setz

Am 17.7.2023 wurde der Refe­ren­ten­ent­wurf für das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­öf­fent­licht. Es soll die all­ge­meine wirt­schaft­liche Situa­tion für deut­sche Unter­nehmen ver­bes­sern, zu Inves­ti­tionen anregen, das Steu­er­system an zen­tralen Stellen ver­ein­fa­chen sowie Steu­er­schlupf­lö­cher auf­de­cken und besei­tigen. Die wich­tigsten Punkte haben wir im Fol­genden für Sie zusam­men­ge­fasst:

•    Ein­füh­rung einer neuen Frei­grenze für Ein­nahmen aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H. von 1.000 € (ab VZ 2024).

•    Auf­wen­dungen für Geschenke an Nicht­ar­beit­nehmer sollen zukünftig i.H. bis 50 €/​Person gewinn­min­dernd berück­sich­tigt werden können – (für Wirt­schafts­jahre nach dem 31.12.2023).

•    Die Zins­ab­zugs­be­schrän­kung soll an die Vor­gaben der Anti-Tax-Avo­id­ance-Direc­tive (ATAD) ange­passt werden (ab VZ 2024).

•    Anhe­bung des Werts für sofort voll­ständig abzugs­fä­hige gering­wer­tige Wirt­schafts­güter auf 1.000 €, sowie Anhe­bung der Betrags­grenze für den GWG-Sam­mel­posten auf 5.000 €. Die Abschrei­bungs­dauer soll von 5 auf 3 Jahre ver­rin­gert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft werden).

•    Son­der­ab­schrei­bungen bei Betrieben mit einer Gewinn­grenze von 200.000 €/​Jahr im Vor­jahr der Inves­ti­tion. Zukünftig sollen nun 50 % (aktuell 20 %) der Inves­ti­ti­ons­kosten abge­schrieben werden können – (gilt für Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern nach 31.12.2023).

•    Anhe­bung des Frei­be­trags für Zuwen­dungen des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer für Betriebs­ver­an­stal­tungen auf 150 € (bisher 110 €) (ab VZ 2024).

•    Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen:
o    An Tagen, an denen der Arbeit­nehmer 24 Stunden abwe­send ist, steigt der Betrag von 28 €
auf 30 €.
o    Bei mehr als 8 Stunden Abwe­sen­heit sowie für den An- und Abrei­setag einer mehr­tä­gigen
aus­wär­tigen Tätig­keit erhöht sich der Betrag auf 15 € (zzt. 14 €) (ab VZ 2024).

•    Die Fünf­te­lungs­re­ge­lung, die bisher von Arbeit­ge­bern zur Berück­sich­ti­gung von Tarif­er­mä­ßi­gungen für bestimmte Arbeits­löhne ange­wendet wurde, wird auf­grund ihrer Kom­ple­xität nicht mehr von diesen durch­ge­führt. Die Arbeit­nehmer müssen diese Ver­güns­ti­gung im Ver­an­la­gungs­ver­fahren selbst bean­tragen (ab Lohn­steu­er­abzug 2024).

•    Geplant ist eine Aus­deh­nung des Ver­lust­rück­trags, der durch das Vierte Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz bereits auf zwei Jahre ver­län­gert wurde. Diese Ver­län­ge­rung soll nun um ein wei­teres Jahr auf ins­ge­samt drei Jahre erwei­tert werden (ab VZ 2024).

•    Erwei­terter Ver­lust­vor­trag: Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung keine Anwen­dung finden, wodurch der Ver­lust­vor­trag in diesen Zeit­räumen unbe­grenzt sein soll. Danach gilt die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung wieder, aller­dings mit erhöhten Sockel­be­trägen von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für Ehe­gatten (ab VZ 2024).

•    Ver­sor­gungs­frei­be­trag: Begin­nend mit dem Jahr 2023 soll der steu­er­freie Anteil von Ver­sor­gungs­be­zügen lang­samer redu­ziert werden, mit einer jähr­li­chen Ver­rin­ge­rung des Pro­zent­satzes um 0,4 statt 0,8 Pro­zent­punkte. Der Höchst­be­trag und der zusätz­liche Betrag sinken jähr­lich um 30 € bzw. 9 € (ab VZ 2023).

•    Ren­ten­be­steue­rung: Ab 2023 steigt der zu ver­steu­ernde Anteil der Rente jähr­lich um 0,5 % statt 1 %, begin­nend mit 82,5 % im Jahr 2023, bis 100 % im Jahr 2058 erreicht sind (ab VZ 2023).

•    Die jähr­liche Redu­zie­rung des Alters­ent­las­tungs­be­trags soll hal­biert werden, sowohl in Bezug auf den anzu­wen­denden Pro­zent­satz (von 0,8 auf 0,4 Pro­zent­punkte) als auch auf den Höchst­be­trag (von 38 € auf 19 €) (ab VZ 2023).

•    Anhe­bung der Frei­grenze für pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte auf 1.000 € je Steu­er­pflich­tigen (ab VZ 2024).

•    Alle Per­so­nen­ge­sell­schaften sollen die Mög­lich­keit erhalten, zur Kör­per­schafts­be­steue­rung zu wech­seln (ab Tag der Ver­kün­dung).

•    Gewer­be­steuer: Erwei­terte Kür­zung für Grund­stücks­un­ter­nehmen durch die Erhö­hung der Unschäd­lich­keits­grenze von 10 % auf 20 % (ab Erhe­bungs­zeit­raum 2023).

•    Das neue Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­setz bietet Unter­nehmen, die bestimmte Vor­aus­set­zungen erfüllen, eine Prämie von 15 % für Inves­ti­tionen, die die Ener­gie­ef­fi­zienz ver­bes­sern. Vor­aus­set­zung: Das ein­zelne Wirt­schaftsgut kostet mehr als 10.000 € und die Gesamt­summe der Inves­ti­tionen beträgt min­des­tens 50.000 € – (gilt für Inves­ti­tionen ab Tag der Ver­kün­dung und Abschluss vor dem 1.1.2028).

•    Ist-Besteue­rung: Die Umsatz­grenze soll ab 2024 von 600.000 auf 800.000 € ange­hoben werden (ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024).

•    Die Buch­füh­rungs­pflicht für gewerb­liche Unter­nehmen sowie Land- und Forst­wirte soll zukünftig erst ab einem Gesamt­um­satz von 800.000 € (bisher 600.000 €) oder einem Gewinn von 80.000 € (bisher 60.000 €) bestehen (für Wirt­schafts­jahre nach dem 31.12.2023).

•    Steu­er­pflich­tige, die jähr­lich mehr als 500.000 € Über­schuss­ein­künfte erzielen, müssen dazu­ge­hö­rige Unter­lagen 6 Jahre lang auf­be­wahren. Diese Grenze soll auf 600.000 € erhöht werden (gilt ab VZ 2024).

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vor­läu­figen Geset­zes­ent­wurf han­delt. Die Zustim­mung durch den Bun­desrat ist für den 15.12.2023 geplant, ent­spre­chend ist noch mit Anpas­sungen zu rechnen, über die wir Sie wei­terhin infor­mieren werden.