Aus den Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches ergibt sich, dass ein Kind, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von mindestens 6 Stunden werktäglich hat. Eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens 4 Stunden ist demnach nicht ausreichend, um den bundesrechtlich begründeten Anspruch zu erfüllen.
Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine längere Entfernung als 30 Minuten pro Weg ist grundsätzlich unzumutbar.