Anspruch auf Mit­be­nut­zung der Ehe­woh­nung

Ein Anspruch auf Mit­be­nut­zung und Mit­be­sitz der Ehe­woh­nung folgt aus der im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gere­gelten Ver­pflich­tung zur ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft. Leben die Ehe­gatten gemeinsam in einer Ehe­woh­nung, so steht ihnen der Mit­be­sitz an der Ehe­woh­nung und an den Haus­halts­ge­gen­ständen unab­hängig davon zu, ob sie die Woh­nung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehe­gatte Partei des Miet­ver­trages ist. Dieser Anspruch besteht wäh­rend der intakten Ehe. Das bloße Ver­lassen der Ehe­woh­nung führt nicht zum Erlö­schen des Mit­be­sitzes, denn eine vor­über­ge­hende Abwe­sen­heit berührt diesen nicht.

Das Recht auf Mit­be­sitz ent­fällt dann, wenn die Ehe­gatten anläss­lich ihrer Tren­nung eine abwei­chende Ver­ein­ba­rung über die künf­tige Nut­zung der Ehe­woh­nung getroffen haben oder ein Ehe­gatte aus der Ehe­woh­nung mit dem Willen aus­ge­zogen ist, die ehe­liche Lebens­ge­mein­schaft nicht wie­der­her­stellen zu wollen. Hält sich bei­spiels­weise eine Ehe­frau vor­über­ge­hend in einem Frau­en­haus oder bei ihrer Familie im Aus­land auf, gibt sie damit nicht den Mit­be­sitz an der vom Ehe­mann allein ange­mie­teten Woh­nung auf.