Hono­rar­kraft im Beauty- und Well­ness­be­reich

Eine als Ein­zel­un­ter­neh­merin tätige Kos­me­ti­kerin schloss mit einem Well­ness­zen­trum einen „Ver­trag über freie Mit­ar­beit.“ Darin war u. a. ver­ein­bart, dass die zu erbrin­genden Arbeiten jeweils ein­zeln abge­stimmt und ver­ein­bart werden müssen. Für Arbeits­mittel und für die Nut­zung der Behand­lungs­räume gab es eine Ent­gelt­ver­ein­ba­rung. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund war der Auf­fas­sung, dass die Kos­me­ti­kerin als abhängig Beschäf­tigte der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung unter­liegt.

Die Richter des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Baden-Würt­tem­berg kamen jedoch zu fol­gendem Urteil: „Eine Kos­me­ti­kerin, die als Ein­zel­un­ter­neh­merin ein eigenes Kos­me­tik­studio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäf­tigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vor­ge­schla­genen Wochen­enden gegen Zah­lung eines Hono­rars in einem Well­ness­zen­trum als Kos­me­ti­kerin und Well­ness­mas­seurin tätig wird und sie dabei keinen Wei­sungen des Betrei­bers des Well­ness­zen­trums unter­liegt.“

Als Indiz für eine abhän­gige Beschäf­ti­gung ist zu werten, dass im Wesent­li­chen nur die Arbeits­kraft ein­ge­setzt und kein großes Ver­lust­ri­siko zu tragen war, weil keine grö­ßeren Inves­ti­tionen getä­tigt werden mussten. Die Richter maßen diesem Umstand hier jedoch keine aus­schlag­ge­bende Bedeu­tung zu. Zum einen ist das Fehlen sol­cher Inves­ti­tionen bei reinen Dienst­leis­tungen kein ins Gewicht fal­lendes Indiz für eine abhän­gige Beschäf­ti­gung und zum anderen war für die Nut­zung der Behand­lungs­räume und Arbeits­mittel ein Ent­gelt zu zahlen. Ferner musste die Kos­me­ti­kerin die für die kos­me­ti­schen Anwen­dungen erfor­der­li­chen Gerät­schaften (z. B. Ver­brauchs­güter) auf eigene Kosten beschaffen.