Fremd­ge­schäfts­führer durch unzu­läs­sige Beschrän­kung nicht auto­ma­tisch Arbeit­nehmer

Die Rege­lung in einem Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­trag zu einer unechten Gesamt­ver­tre­tung dahin­ge­hend, dass der allei­nige Geschäfts­führer einer GmbH ledig­lich gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt zusammen mit einem Pro­ku­risten ist, stellt gesell­schafts­recht­lich eine unzu­läs­sige Beschrän­kung der organ­schaft­li­chen Ver­tre­tungs­macht dar.

Wenn­gleich damit zugleich eine aty­pi­sche Rege­lung eines Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trages vor­liegt, macht dies den Fremd­ge­schäfts­führer nicht per se zum Arbeit­nehmer.

Eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit des GmbH-Geschäfts­füh­rers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeit­nehmer schließen lässt, kommt allen­falls in extremen Aus­nah­me­fällen in Betracht. Dies würde vor­aus­setzen, dass die Gesell­schaft eine – über ihr gesell­schaft­li­ches Wei­sungs­recht hin­aus­ge­hende – Wei­sungs­be­fugnis auch bezüg­lich der Umstände hat, unter denen der Geschäfts­führer seine Leis­tung zu erbringen hat, und die kon­kreten Moda­li­täten der Leis­tungs­er­brin­gung durch arbeits­be­glei­tende und ver­fah­rens­ori­en­tierte Wei­sungen bestimmen kann.