Arbeits­un­fä­hig­keit an tarif­li­chen Frei­stel­lungs­tagen

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 23.2.2022 ent­schie­denen Fall waren der Arbeit­geber und Arbeit­nehmer an den Man­tel­ta­rif­ver­trag für die Metall- und Elek­tro­in­dus­trie Nord­rhein-West­fa­lens (MTV) und den Tarif­ver­trag Tarif­li­ches Zusatz­geld für die Metall- und Elek­tro­in­dus­trie Nord­rhein-West­fa­lens (TV T‑ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeit­neh­mer­gruppen die Mög­lich­keit, statt des Zusatz­gelds nach dem TV T‑ZUG bezahlte arbeits­freie Tage zu erhalten. Der Arbeit­nehmer wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Frei­stel­lungs­tage. An 2 der fest­ge­legten freien Tage war er arbeits­un­fähig erkrankt. Eine Nach­ge­wäh­rung lehnte der Arbeit­geber ab. Der Arbeit­nehmer ver­trat die Auf­fas­sung, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Frei­stel­lung im Umfang von 2 Arbeits­tagen zusteht, da der Anspruch durch die bloße Fest­le­gung von freien Tagen nicht erfüllt worden war. Viel­mehr muss die freie Zeit tat­säch­lich nutzbar sein. Die krank­heits­be­dingte Arbeits­un­fä­hig­keit stand dem ent­gegen.

Der tarif­liche Anspruch auf bezahlte arbeits­freie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarif­li­ches Zusatz­geld tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer am Frei­stel­lungstag arbeits­un­fähig erkrankt ist, ent­schieden die Richter des BAG. Er besteht als ori­gi­närer Erfül­lungs­an­spruch fort und ist grund­sätz­lich nicht auf das Kalen­der­jahr befristet. Nur dann, wenn die Gewäh­rung von Frei­stel­lungs­tagen aus per­so­nen­be­dingten Gründen (z. B. wegen einer lang­an­dau­ernden Erkran­kung) im gesamten (rest­li­chen) Kalen­der­jahr nicht mög­lich ist, geht der Frei­stel­lungs­an­spruch unter. In einem sol­chen Fall lebt nach dem MTV im Umfang der nicht rea­li­sierten Frei­stel­lungs­tage der Anspruch auf das tarif­liche Zusatz­geld wieder auf.