Ver­öf­fent­li­chung Kin­der­fotos – beide Eltern müssen zustimmen

Grund­sätz­lich ist für die Ver­brei­tung von Fotos des Kindes in digi­talen sozialen Medien die Ein­wil­li­gung beider sor­ge­be­rech­tigter Eltern­teile erfor­der­lich.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) ent­schie­denen Fall lebten die Ehe­leute getrennt und hatten das gemein­same elter­liche Sor­ge­recht für ihre Töchter. Die Mäd­chen leben bei der Kin­des­mutter und haben mit dem Vater regel­mäßig Umgang. Die Lebens­ge­fährtin des Vaters hatte Fotos der Kinder auf­ge­nommen, diese in ihren Face­book-Account und bei Insta­gram ein­ge­stellt und zur Wer­bung für ihr Fri­seur­ge­werbe ver­breitet. Die Kin­des­mutter war davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Vater hat der Ver­brei­tung der Bilder in den sozialen Medien zuge­stimmt.

Das öffent­liche Teilen der Bilder bei Face­book und bei Insta­gram und ihre Ein­stel­lung auf der Web­seite, um deren recht­liche Abwehr es geht, hat schwer abzu­än­dernde Aus­wir­kungen auf die Ent­wick­lung der Kinder. Das ergibt sich aus der Trag­weite der Ver­brei­tung von Fotos in digi­talen sozialen Medien unter Berück­sich­ti­gung der hiervon betrof­fenen Pri­vat­sphäre der Kinder und des gebo­tenen Schutzes ihrer Per­sön­lich­keit. 

Der Per­so­nen­kreis, dem die Fotos auf diese Weise zugäng­lich gemacht werden, ist unbe­grenzt. Ihre Wei­ter­ver­brei­tung ist kaum kon­trol­lierbar. Eine ver­läss­liche Löschung der Bilder ist nicht mög­lich. Die Kinder werden mit diesen Abbil­dungen aus ihrer Kind­heits­zeit poten­ziell für immer sei­tens eines unbe­schränkten Per­so­nen­kreises kon­fron­tiert sein. Das tan­giert spürbar die Inte­grität ihrer Per­sön­lich­keit und ihrer Pri­vat­sphäre.

Ent­steht keine Eini­gung über die Ver­brei­tung der Bilder, kann das Sor­ge­recht in dieser Ange­le­gen­heit einem Eltern­teil über­tragen werden. Das OLG kam zu dem Urteil, dass es dem Kin­des­wohl am besten ent­spricht, wenn die Ent­schei­dung über das recht­liche Vor­gehen gegen eine Ver­öf­fent­li­chung dem­je­nigen Eltern­teil zu über­tragen ist, der die wei­tere Bild­ver­brei­tung ver­hin­dern wollte. In diesem Fall also der leib­li­chen Mutter.