Ver­tei­lung der CO2-Kosten auf Mieter und Ver­mieter

Am 2.4.2022 einigten sich der Bun­des­wirt­schafts­mi­nister, die Bun­des­bau­mi­nis­terin und der Bun­des­jus­tiz­mi­nister auf eine Tei­lung der CO2-Kosten zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern sowohl bei den Wohn- als auch Nicht­wohn­ge­bäuden.

Mit einem Stu­fen­mo­dell sollen anhand der spe­zi­fi­schen CO2-Emis­sionen des ver­mie­teten Gebäudes die pro­du­zierten CO2-Kosten künftig anteilig ent­spre­chend der Ver­ant­wor­tungs­be­reiche umge­legt werden. Je schlechter die Ener­gie­bi­lanz des jewei­ligen Gebäudes, desto höher ist der zu tra­gende Kos­ten­an­teil für die Ver­mieter.

Bei Woh­nungen mit einer beson­ders schlechten Ener­gie­bi­lanz (>=52 kg CO2/​m²/​a) über­nehmen die Ver­mieter 90 % und die Mieter 10 % der CO2-Kosten. Je 50 % der CO2-Kosten tragen Mieter und Ver­mieter bei einem Wert von 32 - 37 kg CO2/​m²/​a. Bei Gebäuden mit einem sehr effi­zi­enten Stan­dard (12 kg CO2/​m²/​a) müssen die Ver­mieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Das Stu­fen­mo­dell gilt für alle Wohn­ge­bäude ein­schließ­lich Wohn‑, Alten- und Pfle­ge­heimen und Gebäude mit gemischter Nut­zung, in denen Brenn­stoffe genutzt werden, die unter das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) fallen. Die Fest­le­gung der von den Par­teien pro Wohn­ein­heit zu tra­genden CO2-Kosten erfolgt über die Heiz­kos­ten­ab­rech­nung. Den Ver­mie­tern werden mit der Brenn­stoff­rech­nung alle für die Berech­nung erfor­der­li­chen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Ver­tei­lung der CO2-Kosten leicht ermit­teln können. Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wie z. B. Gewer­be­räumen greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koali­ti­ons­ver­trag als Mög­lich­keit fest­ge­legt wurde. Die Miet­par­teien können, sofern sie han­dels­einig werden, einen Aus­gleich z. B. über die Miet­kosten ver­ein­baren. Anmer­kung: Geplant ist, dass die Rege­lung zum 1.1.2023 in Kraft tritt.