Über­tra­gung einer Immo­bilie mit Pfle­ge­ver­ein­ba­rung

In der Praxis wird nicht selten eine Immo­bilie mit der Bedin­gung über­tragen, dass ein Wohn­recht ein­ge­tragen und der Über­tra­gende vom Emp­fänger gepflegt wird. 

So auch in einem vom Bun­des­ge­richtshof ent­schie­denen Fall. Ein Mann, der zuvor einen schweren Herz­in­farkt erlitten hatte, über­trug sein mit einem Wohn­haus bebautes Grund­stück auf seine Schwester. Als Gegen­leis­tung bestellte diese ihrem Bruder ein Wohn­recht an bestimmten Räumen des Hauses und ver­pflich­tete sich, ihn lebens­lang zu betreuen und zu pflegen. Sie wurde als Eigen­tü­merin in das Grund­buch ein­ge­tragen und bezog das Haus zusammen mit ihrem Ehe­mann, ihrer Tochter und ihrem Schwie­ger­sohn. In der Fol­ge­zeit kam es zu Strei­tig­keiten zwi­schen den Geschwis­tern. Ab Februar oder März 2014 erbrachte die Schwester keine Pfle­ge­leis­tungen mehr. Darauf erklärte der Bruder den Rück­tritt von dem Ver­trag, weil seine Schwester von ihm Miete ver­langte und ihn bedrängt und genö­tigt hatte.

Bei einem Über­tra­gungs­ver­trag mit Pfle­ge­ver­ein­ba­rung unter Geschwis­tern ist die dauer
hafte, von gegen­sei­tigem Ver­trauen der Par­teien getra­gene Bezie­hung im Zweifel Geschäfts­grund­lage des Ver­trags. Ist das Ver­hältnis zwi­schen dem Über­tra­genden und dem Über­neh­menden heillos zer­rüttet, führt dies – vor­be­halt­lich ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rungen – zu dem Weg­fall der Geschäfts­grund­lage. Das kann eine Rück­über­tra­gung der Immo­bilie zur Folge haben. Denn sollte eine Ver­trags­an­pas­sung in Form von Geld­leis­tungen nicht mög­lich bzw. dem Bruder wegen der finan­zi­ellen Ver­hält­nisse seiner Schwester nicht zumutbar sein, könnte er die Rück­über­tra­gung des zuge­wen­deten Eigen­tums an dem Haus­grund­stück ver­langen.