Gewer­be­miete trotz Corona-Schlie­ßung

Wäh­rend des sog. „Lock­downs“ Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Miet­ver­träge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirt­schaftet werden konnte. Der Gesetz­geber hat darauf mit einem neuen Gesetz reagiert, nach dem ein „Weg­fall der Geschäfts­grund­lage“ ver­mutet wird, wenn die gemie­teten Räum­lich­keiten wegen des Lock­downs nicht oder nur noch mit erheb­li­chen Ein­schrän­kungen ver­wendet werden können. Darauf berief sich auch ein Möbel­haus in Osna­brück und ver­langte die Redu­zie­rung der Miete für eine ange­mie­tete Lager­halle.

Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ent­schied am 29.3.2022 dazu, dass kein Anspruch auf eine Anpas­sung der Miete besteht, da die Lager­halle in der Lock­down-Zeit durchaus nutzbar war. Die Firma hatte die Möbel näm­lich online ver­trieben und auch sta­tio­näre Ver­käufe über „click & collect“ getä­tigt. Die Lager­halle war in ihrer Funk­tion durch den Lock­down daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könnte ggf. für das Laden­ge­schäft selbst gelten.

Die Revi­sion zum Bun­des­ge­richtshof wurde zuge­lassen, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeu­tung hat und noch nicht höchst­rich­ter­lich geklärt ist, ob die neue Geset­zes­re­ge­lung auch auf Lager­hallen anzu­wenden ist.