Keine Staats­haf­tung bei corona-bedingten flä­chen­de­ckenden Betriebs­schlie­ßungen

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 17.3.2022 über die Frage ent­schieden, ob der Staat für Ein­nah­me­aus­fälle haftet, die durch flä­chen­de­ckende vor­über­ge­hende Betriebs­schlie­ßungen oder Betriebs­be­schrän­kungen auf­grund von staat­li­chen Maß­nahmen zur Bekämp­fung des Coro­na­virus und der dadurch ver­ur­sachten Corona-Krank­heit ent­standen sind.

Hil­fe­leis­tungen für von einer Pan­demie schwer getrof­fene Wirt­schafts­be­reiche sind keine Auf­gabe der Staats­haf­tung, ent­schieden die BGH-Richter. Viel­mehr folgt aus dem Sozi­al­staats­prinzip des Grund­ge­setzes, dass die staat­liche Gemein­schaft Lasten mit­trägt, die aus einem von der Gesamt­heit zu tra­genden Schicksal ent­standen sind und nur zufällig einen bestimmten Per­so­nen­kreis treffen.

Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem inner­staat­li­chen Aus­gleich, dessen nähere Gestal­tung weit­ge­hend dem Gesetz­geber über­lassen ist. Erst eine solche gesetz­liche Rege­lung kann kon­krete Aus­gleichs­an­sprüche der ein­zelnen Geschä­digten begründen. Dieser sozi­al­staat­li­chen Ver­pflich­tung kann der Staat z. B. dadurch nach­kommen, dass er – wie im Fall der Corona-Pan­demie geschehen – haus­halts­recht­lich durch die Par­la­mente abge­si­cherte Ad-hoc-Hilfs­pro­gramme auf­legt („Corona-Hilfen“), die die gebo­tene Beweg­lich­keit auf­weisen und eine lage­an­ge­mes­sene Reak­tion z. B. durch kurz­fris­tige exis­tenz­si­chernde Unter­stüt­zungs­zah­lungen an betrof­fene Unter­nehmen erlauben.