Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe
III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten
einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft,
wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend
machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 eingereicht
werden.
Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende
Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden
sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %)
als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer
natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber
hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von
mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft
beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit
muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft
nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden
haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt
sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe
nicht in Anspruch genommen worden sein.
Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften
die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter
zu mindestens 25 % gehalten werden.
Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge
für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über
einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung
muss bis 31.12.2021 gestellt sein.
Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden
Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.