Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich
nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250
€ im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag
bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten
– im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger
Tätigkeit – nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge
aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe
ausgeschöpft werden.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer
zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz
und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht
selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber,
die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.
Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe
von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die
verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig)
nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene
Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag
von 1.250 € abziehen.