Aus­bil­dungs­un­ter­halt

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unter­halt. Hierzu gehören auch die Kosten einer ange­mes­senen Vor­bil­dung zu einem Beruf. Wenn das BAföG-Amt in Vor­schuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wie­der­holen.

Die Eltern schulden einem Kind die Finan­zie­rung einer Aus­bil­dung, die den Fähig­keiten, dem Leis­tungs­willen und den Nei­gungen des Kindes am besten ent­spricht und sich in den Grenzen der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit der Eltern hält. Wenn sich ein Kind in engem zeit­li­chen Zusam­men­hang nach einer Aus­bil­dung zu einem Stu­dium ent­schließt, ist auch die Finan­zie­rung des Stu­diums geschuldet. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass sich Aus­bil­dung und Stu­dium inhalt­lich sinn­voll ergänzen.