Aus­gleich nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung – Erstat­tung von Anwalts­kosten

Ein Flug­gast kann die Erstat­tung der Anwalts­kosten, die ihm durch die außer­ge­richt­liche Gel­tend­ma­chung eines Aus­gleichs­an­spruchs nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung ent­standen sind, bean­spru­chen, wenn das aus­füh­rende Luft­ver­kehrs­un­ter­nehmen seine Ver­pflich­tung ver­letzt hat, den Flug­gast im Falle einer Annul­lie­rung, großen Ver­spä­tung oder Beför­de­rungs­ver­wei­ge­rung gemäß der Flug­gast­rech­teVO auf seine Rechte hin­zu­weisen, oder es sich bei der Beauf­tra­gung des Rechts­an­walts mit der Erfül­lung der Aus­gleichs­leis­tung in Verzug befand.