Außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­turen beein­flussen Gewinn­grenze für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge nicht

Um einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für künftig geplante Inves­ti­tionen nutzen zu können, darf der maß­geb­liche Gewinn von 200.000 € im Wirt­schafts­jahr nicht über­schritten werden.

In einem Fall des FG Baden-Würt­tem­berg (FG) kam es dies­be­züg­lich zu Strei­tig­keiten zwi­schen einer Gewer­be­trei­benden und dem Finanzamt. Grund dafür war die Auf­fas­sung des zustän­digen Finanz­amts, dass außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­turen der Steu­er­bi­lanz bei der Ermitt­lung des Gewinns zu berück­sich­tigen seien. Durch diese Kor­rek­turen (Hin­zu­rech­nung von nicht abzieh­baren Betriebs­aus­gaben und nicht abzieh­barer Gewer­be­steuer) wurde die Gewinn­grenze um mehr als 9.000 € über­schritten.

Das FG ent­schied im Fall zugunsten der Steu­er­pflich­tigen, ent­gegen des BMF-Schrei­bens v. 15.6.2022, auf dessen Ent­schei­dung sich das Finanzamt berief. Es ent­schied, dass außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­turen des Finanz­amts die Gewinn­grenze nicht beein­flussen. Ent­schei­dend sei der Steu­er­bi­lanz­ge­winn und nicht der steu­er­liche Gewinn.

Wich­tiger Hin­weis: Dieses Urteil des FG Baden-Würt­tem­berg ist noch nicht final. Das Finanzamt hat Revi­sion gegen das Urteil ein­ge­legt, sodass eine end­gül­tige Ent­schei­dung durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH – X R 14/​23) noch aus­steht. Ent­spre­chende Fälle sollten daher ver­fah­rens­recht­lich durch Ein­spruch und Antrag auf Ruhen des Ver­fah­rens offen­ge­halten werden.