Erstat­tete Bei­träge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.3.2023 eine Ent­schei­dung zur steu­er­li­chen Behand­lung erstat­teter Bei­träge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung getroffen. Es wurde fest­ge­stellt, dass solche Erstat­tungen, die auf­grund einer Rück­ab­wick­lung oder rück­wir­kenden Umstel­lung eines Sozi­al­ver­si­che­rungs­ver­hält­nisses erfolgen, mit den ent­spre­chenden Auf­wen­dungen ver­rechnet und dem Gesamt­be­trag der Ein­künfte hin­zu­ge­rechnet werden müssen. Diese Rege­lung gilt unab­hängig davon, ob im Jahr der Erstat­tung noch eine Ände­rung der Steu­er­be­scheide der vor­he­rigen Zah­lungs­jahre mög­lich ist.

Dar­über hinaus hat das Gericht ent­schieden, dass die Rege­lungen zur Ver­rech­nung und Hin­zu­rech­nung erstat­teter Son­der­aus­gaben nicht gegen das ver­fas­sungs­recht­liche Rück­wir­kungs­verbot oder den Grund­satz des Ver­trau­ens­schutzes ver­stoßen. Steu­er­pflich­tige können sich also nicht darauf berufen, dass sie auf­grund der ursprüng­li­chen Rege­lung nicht mit einer sol­chen steu­er­li­chen Behand­lung gerechnet haben.

Im vor­lie­genden Fall erhielt ein Ehe­paar eine Erstat­tung für meh­rere Jahre ihrer Bei­träge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Das Ehe­paar hatte gegen ein Urteil der Vor­in­stanz Revi­sion ein­ge­legt, in dem diese Erstat­tung steu­er­lich berück­sich­tigt worden war. Mit der Ent­schei­dung des BFH wurde diese Revi­sion als unbe­gründet zurück­ge­wiesen.