Ver­lust­rück­trag im Ent­ste­hungs­jahr ohne Dop­pel­ver­wen­dung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 3.5.2023 eine Klä­rung im Bereich des Ver­lust­rück­trags vor­ge­nommen. Es wurde ent­schieden, dass, wenn nega­tive Ein­künfte in einem Jahr ent­stehen und in das vor­he­rige Jahr zurück­ge­tragen werden, sie im Jahr ihrer Ent­ste­hung nicht mehr berück­sich­tigt werden können. Dies bedeutet, dass diese Ver­luste nur für eines der beiden Jahre gel­tend gemacht werden können.

Der kon­krete Fall, der zu dieser Ent­schei­dung führte, betraf die Frage, wie ein nega­tiver Gesamt­be­trag der Ein­künfte in einem Jahr behan­delt wird, ins­be­son­dere im Hin­blick auf einen Kir­chen­steu­er­erstat­tungs­über­hang. Es gab Unklar­heiten dar­über, ob dieser nega­tive Gesamt­be­trag einen sol­chen Über­hang aus­glei­chen kann, wenn die nega­tiven Ein­künfte bereits im vor­he­rigen Jahr durch den Ver­lust­rück­trag berück­sich­tigt wurden.

Der BFH hat diese Frage nun geklärt und fest­ge­stellt, dass Ver­luste, die in das vor­he­rige Jahr zurück­ge­tragen wurden, im Jahr ihrer Ent­ste­hung nicht mehr berück­sich­tigt werden können. In dem kon­kreten Fall bedeutet das, dass sie nicht zur Aus­glei­chung eines Kir­chen­steu­er­erstat­tungs­über­hangs im Ent­ste­hungs­jahr ver­wendet werden können. Das ursprüng­liche Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen wurde vom BFH auf­ge­hoben.