Bau­kin­der­geld jetzt bean­tragen!

Mit einem Zuschuss – dem sog. Bau­kin­der­geld – för­dert das Bun­des­mi­nis­te­rium des Innern, für Bau und Heimat und die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­aufbau (KfW) den Erst­erwerb von selbst genutzten Wohn­im­mo­bi­lien – sowohl Neubau als auch Bestand – für Fami­lien mit Kin­dern und Allein­er­zie­hende.

Geför­dert wird der erst­ma­lige Neubau oder Erwerb von Wohn­ei­gentum zur Selbst­nut­zung in Deutsch­land für Fami­lien und Allein­er­zie­hende mit min­des­tens einem im Haus­halt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder ver­mie­tetes Wohn­ei­gentum in Deutsch­land vor­handen, ist eine För­de­rung aus­ge­schlossen.

Das Bau­kin­der­geld wird bis zu einer Ein­kom­mens­grenze von 75.000 € zu ver­steu­erndem Haus­halts­ein­kommen pro Jahr und zusätz­lich 15.000 € pro Kind – bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr – gewährt. Die Ermitt­lung des Ein­kom­mens erfolgt anhand des Durch­schnitts­ein­kom­mens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrags­ein­gang – für 2018 also der Ein­kommen 2015 und 2016. Der Nach­weis des zu ver­steu­ernden Haus­halts­ein­kom­mens muss anhand der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide des Finanz­amts nach­ge­wiesen werden. Liegt kein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid vor, ist die Erstel­lung recht­zeitig beim zustän­digen Finanzamt zu bean­tragen.

Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre aus­ge­zahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von ins­ge­samt 12.000 €, bei 2 Kin­dern 24.000 € usw. Gewährt wird das Bau­kin­der­geld rück­wir­kend ab dem 1.1.2018.

Neu­bauten sind för­der­fähig, wenn die Bau­ge­neh­mi­gung zwi­schen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jewei­ligen Lan­des­bau­recht sind nur anzei­ge­pflich­tige Vor­haben för­der­fähig, wenn die zustän­dige Gemeinde nach Maß­gabe der jewei­ligen Lan­des­bau­ord­nung durch die Bau­an­zeige Kenntnis erlangt hat und mit der Aus­füh­rung des Vor­ha­bens zwi­schen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestands­bauten muss der nota­ri­elle Kauf­ver­trag zwi­schen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unter­zeichnet worden sein.

Bitte beachten Sie! Anträge können seit dem 18.9.2018 über die KfW aus­schließ­lich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Der Antrag muss min­des­tens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohn­ei­gentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschuss­an­trag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das Bau­kin­der­geld stehen Bun­des­mittel in fest­gelegter Höhe zur Ver­fü­gung. Der Zuschuss wird dem­nach nur so lange gewährt, wie Mittel vor­handen sind. Ein Rechts­an­spruch auf Bau­kin­der­geld besteht nicht. Inter­es­sierte Steu­er­pflich­tige sollten daher den Antrag auf Gewäh­rung des Bau­kin­der­geldes so schnell wie mög­lich stellen!