Bau­liche Ver­än­de­rungen des Gemein­schafts­ei­gen­tums zur Bar­rie­re­redu­zie­rung

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) kann jeder Woh­nungs­ei­gen­tümer ange­mes­sene bau­liche Ver­än­de­rungen ver­langen, die u.a. dem Gebrauch durch Men­schen mit Behin­de­rungen dienen. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat am 9.2.2024 in zwei Ver­fahren über die Vor­aus­set­zungen und Grenzen bau­li­cher Ver­än­de­rungen des Gemein­schafts­ei­gen­tums ent­schieden, die von ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern als Maß­nahmen zur Bar­rie­re­redu­zie­rung (Errich­tung eines Per­so­nen­auf­zugs bzw. Errich­tung einer 65 cm erhöhten Ter­rasse nebst Zufahrts­rampe) ver­langt wurden.

Der BGH kam in beiden Fällen zu der Ent­schei­dung, dass diese eine ange­mes­sene bau­liche Ver­än­de­rung dar­stellen, die dem Gebrauch durch Men­schen mit Behin­de­rungen dient. Die Ange­mes­sen­heit von bau­li­chen Ver­än­de­rungen, die die Bar­rie­re­frei­heit ver­bes­sern sollen, wird grund­sätz­lich ange­nommen. Ein­griffe in die Bau­sub­stanz, übliche Nut­zungs­ein­schrän­kungen des Gemein­schafts­ei­gen­tums und opti­sche Ver­än­de­rungen der Anlage etwa auf­grund von Anbauten stellen i.d.R. keinen hin­rei­chenden Grund dar, die Ange­mes­sen­heit einer Maß­nahme in Frage zu stellen.

Die Kosten der bau­li­chen Ver­än­de­rungen sind für das Bestehen eines Anspruchs darauf grund­sätz­lich ohne Bedeu­tung, da sie von dem ver­lan­genden Woh­nungs­ei­gen­tümer zu tragen sind. Vor diesem Hin­ter­grund bejaht das Beru­fungs­ge­richt zu Recht die Ange­mes­sen­heit der Maß­nahme.