Ver­si­che­rungs­schaden – Brand eines Old­ti­mers

Mit den Beson­der­heiten bei der Ver­si­che­rung his­to­ri­scher Fahr­zeuge hatte sich das Land­ge­richt Fran­ken­thal (LG) zu befassen. Steigt der Wert eines Old­ti­mers nach Abschluss der Ver­si­che­rung an, so ist der Betrag der Wert­stei­ge­rung womög­lich vom Ver­si­che­rungs­schutz ganz oder teil­weise nicht erfasst. Der Eigen­tümer des Fahr­zeugs muss selbst darauf achten, den ver­si­cherten Wert regel­mäßig dem etwa gestie­genen Markt­wert anzu­passen. Darauf hat das LG im Streit wegen eines aus­ge­brannten Old­ti­mers hin­ge­wiesen.

So wird zwar grund­sätz­lich ein Schaden bis zur Höhe des aktu­ellen Markt­werts ersetzt. Die Höchstent­schä­di­gung ist jedoch durch den Markt­wert begrenzt, der bei Abschluss der Ver­si­che­rung ver­ein­bart wurde. Im Falle von Wert­stei­ge­rungen können maximal 10 % mehr als der damals ver­ein­barte Markt­wert ver­langt werden.