Wirk­sam­keit eines durch­ge­stri­chenen hand­schrift­li­chen Tes­ta­ments

Wer aus einem Tes­ta­ment Rechte bean­spru­chen möchte, muss die Gül­tig­keit des­selben beweisen. Wer behauptet, dass der Erb­lasser die Absicht hatte sein Tes­ta­ment zu wider­rufen, muss dies auch beweisen.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) hatten in einem Fall zu ent­scheiden, ob ein Tes­ta­ment als wider­rufen anzu­sehen ist, wenn ein Erb­lasser in seinem Tes­ta­ment groß­flä­chige Strei­chungen vor­ge­nommen hat.

Sofern ein Erb­lasser sein Tes­ta­ment ver­nichtet oder wesent­lich ändert, gilt dies als Hin­weis darauf, dass er die Auf­he­bung des Tes­ta­ments beab­sich­tigt hat, ent­schieden die OLG-Richter. Wenn das Doku­ment bis zum Schluss im Besitz des Erb­las­sers war und keine klaren Hin­weise exis­tieren, dass Dritte Ände­rungen vor­ge­nommen haben, sind die Beweis­an­for­de­rungen, dass der Erb­lasser selbst die Ände­rungen vor­nahm, relativ niedrig.