Ein­kom­men­steu­er­än­de­rungen 2024

Das Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewähr­leistet werden, dass Steu­er­zahler nicht auf­grund infla­ti­ons­be­dingt gestie­gener Löhne durch die pro­gressiv anstei­genden Steuern belastet werden.

Der steu­er­liche Grund­frei­be­trag wurde bereits 2023 auf 10.908 € ange­hoben, für 2024 erfolgt nun eine wei­tere Erhö­hung auf 11.604 € (23.208 € für Ehe­leute, bei Zusam­men­ver­an­la­gung). Mit dem Ein­stiegs­steu­er­satz von 14 % wird nun also erst jeder ver­diente Euro ober­halb des neuen Grund­frei­be­trags besteuert, pro­gressiv stei­gend mit zuneh­mendem Ver­dienst. Dies soll gewähr­leisten, dass das Exis­tenz­mi­nimum wei­terhin steu­er­frei bleibt. Der Höchst­be­trag für den steu­er­li­chen Abzug von Unter­halts­leis­tungen, der an den Grund­frei­be­trag gekop­pelt ist, steigt dadurch eben­falls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kin­der­frei­be­trag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um wei­tere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu ver­steu­ernden Ein­kommen abge­zogen werden.

Der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu ver­steu­ernden Ein­kommen über 62.810 € ange­wandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Ein­kommen über 66.761 € zur Anwen­dung. Bei Zusam­men­ver­an­la­gung ver­dop­peln sich diese Beträge.

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wird in 2024 erst bei einer fest­zu­set­zenden Ein­kom­men­steuer von 18.130 € (Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. 36.260 € bei Zusam­men­ver­an­la­gung) fest­ge­setzt.

Daneben ver­dop­peln sich die Ein­kom­mens­grenzen bei der Arbeit­neh­mer­spar­zu­lage, und es gibt Ver­bes­se­rungen bei der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung.