Vor­ab­pau­schale 2024: Was Fonds­an­leger wissen müssen

Die Vor­ab­pau­schale dient dazu, die Besteue­rung von Erträgen aus Invest­ment­fonds sicher­zu­stellen, auch wenn diese Erträge nicht als Aus­schüt­tungen an die Anleger aus­ge­zahlt werden. Diese Rege­lung beruht auf der Über­le­gung, dass Invest­ment­fonds, wie bei­spiels­weise Publi­kums­fonds und ETFs, poten­ziell Erträge erwirt­schaften könnten. Um eine zeit­nahe Besteue­rung dieser theo­re­ti­schen Erträge zu gewähr­leisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Invest­ment­fond ein posi­tives Ergebnis erwirt­schaftet, anstatt auf den Zeit­punkt des Ver­kaufs der Fonds­an­teile zu warten.

Teil der Berech­nung dieser Vor­ab­pau­schale ist der vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium fest­ge­legte Basis­zins, wel­cher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) fest­ge­setzt wurde.

Betroffen von der Pau­schale sind vor allem Anleger, die in the­sau­ri­e­rende Invest­ment­fonds (keine Gewinn­aus­schüt­tung) inves­tieren und deren gesamte Kapi­tal­erträge des Jahres – inklu­sive der Vor­ab­pau­schale – den steu­er­freien Sparer-Pausch­be­trag von 1.000 € Kapi­tal­erträgen für Allein­ste­hende bzw. 2.000 € Kapi­tal­erträge für Ver­hei­ra­tete über­steigen (Frei­stel­lungs­auf­trag vor­aus­ge­setzt).

Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errech­nete Vor­ab­pau­schale (also den fik­tiven Gewinn) des vor­an­ge­gan­genen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird auto­ma­tisch vom Depot­ver­rech­nungs­konto ein­ge­zogen. Bei aus­schüt­tenden Anlagen wird die Vor­ab­pau­schale direkt mit dem erzielten Gewinn ver­rechnet.

Hin­weis: Anleger, die keinen Frei­stel­lungs­auf­trag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwä­gung ziehen oder zum ent­spre­chenden Zeit­punkt der Steu­er­erhe­bung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vor­rätig halten.