Umzugs­kosten: Pau­schalen ab März 2024

Umzugs­kosten, die aus beruf­li­chen Gründen anfallen, können als Wer­bungs­kosten vom zu ver­steu­ernden Ein­kommen abge­zogen oder vom Arbeit­geber steu­er­frei erstattet werden.

Im Schreiben vom 28.12.2023 ver­öf­fent­lichte die Finanz­ver­wal­tung nun die neuen Pau­schalen für sons­tige Umzugs­kosten bei beruf­lich bedingten Woh­nungs­wech­seln ab 1.3.2024.

  • Für den Umzie­henden (Berech­tigten): Der Haupt­ver­ant­wort­liche für den Umzug, also die Person, auf­grund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pausch­be­trag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pau­schale gedacht, die ver­schie­dene klei­nere, mit dem Umzug ver­bun­dene Aus­gaben abdeckt, ohne dass eine Ein­zel­be­le­gung erfor­der­lich ist.
  • Für jede andere mit­um­zie­hende Person: Für jede wei­tere Person, die mit dem Berech­tigten in einem Haus­halt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehe­gatten, Lebens­partner, ledige Kinder, Stief- und Pfle­ge­kinder), kann ein zusätz­li­cher Betrag von 643 € in der Steu­er­erklä­rung ange­setzt werden. Auch hier ist keine detail­lierte Bele­gung ein­zelner Kosten erfor­der­lich.
  •  Für Per­sonen, die vor dem Umzug keine eigene Woh­nung hatten oder durch den Umzug keine eigene Woh­nung ein­richten (z.B. bei Umzug zu Freunden/​Familie) wird eine spe­zi­elle, redu­zierte Pau­schale von 193 € ange­setzt.

Umzugs­be­dingte Unter­richts­kosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchst­be­trag steu­er­min­dernd ange­setzt werden. Daneben sind z.B. fol­gende nach­ge­wie­sene Umzugs­kosten abzugs­fähig:

  • Rei­se­kosten zum neuen Wohnort: Ein­ge­schlossen sind auch Kosten für die Suche und Besich­ti­gung der neuen Woh­nung (max. eine Begleit­person). Aus­ge­schlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unter­nommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu infor­mieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besich­ti­gung einer spe­zi­fi­schen neuen Woh­nung ver­bunden sind.
  • Beför­de­rungs­aus­lagen: Hier­unter fallen die tat­säch­li­chen Aus­lagen für den Trans­port des Umzugs­guts von der alten zur neuen Woh­nung, inklu­sive Auto­bahn­maut und Trans­port­ver­si­che­rung.
  • Miet­ent­schä­di­gung bei zwei Miet­ver­hält­nissen: Für maximal sechs Monate können Kosten gel­tend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Woh­nung auch die Miete für die alte Woh­nung auf­grund bestehender Kün­di­gungs­fristen wei­ter­be­zahlt werden muss.
  • Miet­ent­schä­di­gung für die neue Woh­nung: Dies betrifft eine Ent­schä­di­gung für bis zu drei Monats­mieten, falls die neue Woh­nung noch nicht bezogen werden kann.
  • Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ge­bühren: Diese beinhalten die orts­üb­li­chen Mak­ler­ge­bühren für die Ver­mitt­lung einer Woh­nung oder Garage. Mak­ler­ge­bühren, die im Zusam­men­hang mit dem Kauf eines Grund­stücks oder einer Woh­nung ent­stehen, können jedoch nicht ange­setzt werden.

Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bun­des­be­amter nach dem Bun­des­um­zugs­kos­ten­ge­setz als höchst­mög­liche Umzugs­kos­ten­ver­gü­tung erhalten könnte.