Frist­lose Kün­di­gung bei Andro­hung der Ver­wei­ge­rung von Miet­zah­lungen mög­lich

Bereits die Erklä­rung des Mie­ters, dass er zur Zah­lung der Miete künftig und auf unbe­stimmte Zeit nicht bereit ist, kann die Kün­di­gung des Ver­mie­ters recht­fer­tigen, weil der Mieter damit für die Zukunft die Erfül­lung seiner pri­mären Leis­tungs­pflicht, der Miet­zah­lung, ver­wei­gert. In einem sol­chen Fall kann dem Ver­mieter nicht zuge­mutet werden, das bereits ange­kün­digte Aus­bleiben wei­terer Miet­zah­lungen abzu­warten, bis die Vor­aus­set­zungen einer Kün­di­gung aus wich­tigem Grund (z.B. Miet­rück­stand von zwei Monaten) erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn das Ver­trauen des Ver­mie­ters in die Bereit­schaft oder Fähig­keit zur Leis­tung von Zah­lungen durch das Ver­halten des Mie­ters ernst­haft beein­träch­tigt ist.

Dieser Ent­schei­dung des Kam­mer­ge­richts Berlin (KG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Eine Gewer­be­raum­mie­terin teilte im Juni 2020 mit, dass sie auf­grund der finan­zi­ellen Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie zukünftig nicht mehr in der Lage sein werde, die Miete zu zahlen. Wei­terhin führte sie an, dass eine Fort­set­zung der Miet­zah­lungen (in Schritten) erst nach dem Ansteigen der Ein­nahmen wieder mög­lich sein würde. Wei­terhin wies sie darauf hin, dass sie gezwungen sein könnte, Insol­venz anzu­melden, falls die Ver­mieter den Vor­schlägen nicht zustimmen würden. Nachdem die Ver­mieter diese Vor­schläge ablehnten und die Mie­terin erneut mit Insol­venz drohte, ent­schieden sie sich, das Miet­ver­hältnis fristlos zu kün­digen.

Das KG urteilte, dass die frist­lose Kün­di­gung rech­tens war. Auch wenn zugunsten der Mie­terin das bereits seit 18 Jahren bestehende Miet­ver­hältnis und die außer­ge­wöhn­liche Pan­de­mie­si­tua­tion zu berück­sich­tigen sind, erschien dem KG eine Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses bis zur sons­tigen Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses den Ver­mie­tern nicht zumutbar.