Sozi­al­ver­si­che­rungs­status eines Fahr­rad­ku­riers

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LSG) hatte zu ent­scheiden, ob es sich bei der Tätig­keit als Fahr­rad­ku­rier um eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung han­delt. So ist es nach Auf­fas­sung des LSG nicht wichtig, welche Art von Ver­trägen nor­ma­ler­weise in dieser Branche ver­wendet werden oder was als „übliche Praxis“ ange­sehen wird. Auch die Vor­stel­lung davon, wie typi­scher­weise der Beruf eines Kuriers aus­sieht, oder die Tat­sache, dass diese Arbeit oft nur kurz­zeitig, nebenher oder von Stu­denten aus­ge­führt wird, sind nicht ent­schei­dend. Für die Beur­tei­lung der Selbst­stän­dig­keit ist viel­mehr aus­schlag­ge­bend, wie die Arbeit tat­säch­lich aus­ge­führt wird und in wel­chem Ver­hältnis der Kurier zum Auf­trag­geber steht. Dabei unter­scheidet man, ob er eigen­ständig agiert oder Wei­sungen des Auf­trag­ge­bers folgt. Die Tätig­keit eines Kurier­fah­rers ist dem­nach sowohl in abhän­giger Beschäf­ti­gung als auch als selbst­stän­dige Arbeit mög­lich.

Die LSG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass in dem vor­lie­genden Fall die Fahr­rad­ku­riere abhängig beschäf­tigt waren. Maß­geb­li­ches Indiz für eine abhän­gige Beschäf­ti­gung war die Ein­glie­de­rung in den Betrieb in zen­tralen Punkten. Dies stellt ein eigen­ständig zu betrach­tendes Indiz neben einer Wei­sungs­ge­bun­den­heit der Tätig­keit dar. Eine abhän­gige Beschäf­ti­gung war bei den mit den Boten­fahrten betrauten Kurieren daher nicht schon dadurch aus­ge­schlossen, dass diese bei ihren Ein­sätzen in Bezug auf den orga­ni­sa­to­ri­schen und zeit­li­chen Ablauf der jewei­ligen Tour und die Rou­ten­füh­rung keinem arbeit­ge­ber­ty­pi­schen Wei­sungs­recht unter­lagen.