Been­di­gung der Selbst­nut­zung eines Fami­li­en­heims

Bei der Berech­nung der Erb­schaf­steuer können Erwerbe teil­weise steu­er­frei behan­delt werden. Der bekann­teste Fall dürfte dabei der Erwerb des selbst­ge­nutzten Fami­li­en­heims sein. Der Erwerb einer im Inland oder in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union gele­genen Immo­bilie von Todes wegen kann steu­er­frei sein. Vor­aus­set­zung ist, dass der Erb­lasser bis zum Erb­fall die Woh­nung zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt hat (eine Ver­hin­de­rung der Selbst­nut­zung aus zwin­genden Gründen kann unschäd­lich sein) und der Erwerber die Woh­nung unver­züg­lich (auch hier können zwin­gende Gründe einer spä­teren Nut­zung unschäd­lich sein) nach dem Erb­an­fall eben­falls zu eigenen Wohn­zwe­cken nutzt.

Zu beachten ist aber ins­be­son­dere, dass die Nut­zung durch den Erwerber für min­des­tens 10 Jahre nach dem Erwerb vor­liegen muss. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) erließ zwei Urteile zu der The­matik. In beiden Fällen endete die Selbst­nut­zung der Erben auf­grund gesund­heit­li­cher Pro­bleme schon inner­halb der zehn­jäh­rigen Frist, sodass das Finanzamt die not­wen­digen Vor­aus­set­zungen nicht als erfüllt ansah und die gewährte Steu­er­be­freiung auch mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit wieder aufhob.

Nach dem Erb­an­fall wurde die Steu­er­be­freiung in beiden Fällen erstmal zu Recht gewährt, nun ist zu über­prüfen, ob der Erwerber tat­säch­lich aus zwin­genden Gründen an der Selbst­nut­zung gehin­dert war. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur auf­grund per­sön­li­cher oder wirt­schaft­li­cher Zweck­mä­ßig­keits­er­wä­gungen an der Selbst­nut­zung gehin­dert fühlt. Viel­mehr ist es erfor­der­lich, aber auch aus­rei­chend, wenn dem Erwerber aus objek­tiven Gründen die Selbst­nut­zung des Fami­li­en­heims nicht mehr zuzu­muten ist. Dabei ist ein strenger Maß­stab anzu­legen, um eine ver­fas­sungs­wid­rige Begüns­ti­gung zu ver­meiden. Allein der bau­liche Zustand des Gebäudes ist kein zwin­gender Grund für die Auf­gabe der Selbst­nut­zung, da man diesen auf die eigenen Lebens­um­stände anpassen könnte. Der BFH hat die beiden Fälle jeweils wieder zurück an das Finanz­ge­richt ver­wiesen, damit diese über­prüfen inwie­fern bei den gesund­heit­li­chen Gründen ein zwin­gender Grund vorlag.