Berück­sich­ti­gung von Urlaubs­tagen bei der Berech­nung von Mehrabeits­zu­schlägen

Auf ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des Bun­des­ar­beits­ge­richts hatte der Euro­päi­sche Gerichtshof am 13.1.2022 ent­schieden, dass das Uni­ons­recht einer tarif­li­chen Rege­lung ent­ge­gen­steht, nach der für die Berech­nung, ob und für wie viele Stunden einem Arbeit­nehmer Mehr­ar­beits­zu­schläge zustehen, nur die tat­säch­lich gear­bei­teten Stunden berück­sich­tigt werden, nicht aber die Stunden, in denen der Arbeit­nehmer seinen bezahlten Jah­res­ur­laub in Anspruch nimmt.

Vor diesem Hin­ter­grund ent­schieden die Richter, dass für das Errei­chen des Schwel­len­wertes von Mehr­ar­beits­zu­schlägen nicht nur die tat­säch­lich geleis­teten Arbeits­stunden, son­dern auch genom­mene Urlaubs­stunden berück­sich­tigt werden müssen.