Zugangs­zeit­punkt einer E‑Mail im Geschäfts­ver­kehr

Zum Teil wird ange­nommen, dass eine E‑Mail dem Emp­fänger unmit­telbar in dem Zeit­punkt zugeht, in dem sie abruf­be­reit in seinem elek­tro­ni­schen Post­fach ein­ge­gangen ist. Eine Aus­nahme soll für den Fall gelten, dass die E‑Mail zur Unzeit oder außer­halb der übli­chen Geschäfts­zeiten ein­geht. In diesem Fall liegt der Zugang der Erklä­rung am Fol­getag.

Nach anderer Ansicht geht eine E‑Mail dem Emp­fänger, wenn ein Abruf im geschäft­li­chen Ver­kehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abruf­be­reit im Post­fach liegt. Maß­geb­lich ist danach, wann der Absender mit einer Kennt­nis­nahme der E‑Mail nach dem übli­chen Geschäfts­ab­lauf rechnen kann. Inso­weit wird ange­nommen, dass ein Abruf der E‑Mails spä­tes­tens bis zum Ende der Geschäfts­zeit zu erwarten ist.

Der Bun­des­ge­richtshof hat nun in seinem Urteil v. 6.10.2022 klar­ge­stellt, wann eine E‑Mail im geschäft­li­chen Ver­kehr als zuge­gangen gilt: „Wird eine E‑Mail im unter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr inner­halb der übli­chen Geschäfts­zeiten auf dem Mail­server des Emp­fän­gers abruf­be­reit zur Ver­fü­gung gestellt, ist sie dem Emp­fänger grund­sätz­lich in diesem Zeit­punkt zuge­gangen. Dass die E‑Mail tat­säch­lich abge­rufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erfor­der­lich.“